8 June 2026

leichte, einfache und mittlere Fahrlässigkeit: was ist richtig?

Leichteste, leichte, mittlere, einfache und grobe Fahrlässigkeit: Welche Stufen von Fahrlässigkeit gibt es eigentlich?

In vielen Verträgen findet man Regelungen zur Haftung der Parteien. Oft wird dort geregelt, dass eine Partei immer für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden einstehen muss. Im nächsten Absatz steht dann meistens, dass sie für einfache Fahrlässigkeit nur haftet, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.

Statt von einfacher Fahrlässigkeit ist an dieser Stelle aber oft auch von leichter Fahrlässigkeit die Rede. Ist einfache Fahrlässigkeit also das Gleiche wie leichte Fahrlässigkeit? Warum werden in Verträgen dafür dann aber verschiedene Begriffe verwendet?

Tatsächlich ist es so, dass mit einfacher und leichter Fahrlässigkeit meistens dasselbe gemeint ist, nämlich Fahrlässigkeit, die keine grobe Fahrlässigkeit ist. Damit ist die Fahrlässigkeit also zweigeteilt: einerseits grobe Fahrlässigkeit und andererseits einfache (also nicht grobe) Fahrlässigkeit. Eine solche Zweiteilung entspricht auch dem Willen unseres Gesetzgebers, der schon bei der Erstfassung des BGB vor über 125 Jahren bewusst darauf verzichtet hat, neben der groben Fahrlässigkeit zwischen weiteren Formen von Fahrlässigkeit zu unterscheiden (BGB, Motive, Band 1, S. 280).

Allerdings wird der Begriff „leichte Fahrlässigkeit“ nicht immer im Sinne von „einfacher Fahrlässigkeit“ verwendet. Es gibt auch Verträge, in denen folgendes steht:

WebCo haftet bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit nur, wenn  sie eine vertragswesentliche Pflicht verletzt.

Hier wird die übrige, nicht grobe Fahrlässigkeit noch einmal unterteilt in eine leichte und eine mittlere Fahrlässigkeit.

Weil die „leichte Fahrlässigkeit“ also gelegentlich auch als bloße Teilmenge der einfachen Fahrlässigkeit verstanden wird, sollte man die nicht grobe Fahrlässigkeit besser immer als einfache Fahrlässigkeit bezeichnen.

In dem Beispiel macht die Unterscheidung zwischen leichter und mittlerer Fahrlässigkeit im Ergebnis allerdings gar keinen Unterschied, weil die Regelung für beide Formen der Fahrlässigkeit gilt und damit doch wieder die gesamte übrige Fahrlässigkeit umfasst. In solchen Fällen sollte man auch eine solche Unterscheidung besser ganz verzichten.

Wie formuliert man aber, wenn man im Vertrag tatsächlich innerhalb der einfachen Fahrlässigkeit zwei Unterkategorien bilden möchte, um dafür unterschiedliche Rechtsfolgen zu regeln? Ist es dann sinnvoll, von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit zu sprechen?

Im Arbeitsrecht wird oft zwischen drei Stufen von Fahrlässigkeit bei der Arbeitnehmerhaftung nach § 619a BGB unterschieden. Danach haftet ein Arbeitnehmer gar nicht, wenn er dem Arbeitgeber nur „leicht“ fahrlässig einen Schaden zufügt. Umgekehrt haftet er voll, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird abgewogen zwischen der Schwere der Pflichtverletzung einerseits und dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers andererseits, um daraus dann eine gewichtete, anteilige Haftung des Arbeitnehmers zu ermitteln. Weil der Begriff „leichte Fahrlässigkeit“ aber oft gleichbedeutend mit „einfache Fahrlässigkeit“ verwendet wird, nennen einige Arbeitsrechtler die schwächste Form von Fahrlässigkeit dann nicht „leichte“ sondern „leichteste Fahrlässigkeit“[1].

Kaum jemand kennt aber die Hintergründe für diese besondere Wortwahl. Außerhalb des Arbeitsrechts würden sich die meisten Leser fragen, ob es neben einer „leichtesten“ dann trotzdem noch eine leichte Fahrlässigkeit gibt, was der Begriff „leichteste“ ja eigentlich voraussetzt.

Besser ist es deshalb, dann von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit zu sprechen (wenn eine solche Unterteilung vertraglich nötig ist), und dabei klarzustellen, dass diese beiden Formen der Fahrlässigkeit gemeinsam die einfache Fahrlässigkeit bilden.


[1] MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 619a Rn. 37, andere Autoren kritisieren diesen Begriff allerdings, zum Beispiel MHdB ArbR/Reichold § 57 Rn. 42; v. Hoyningen-Huene BB 1989, 1889, (1893) und Annuß NZA 1998, 1089, (1091).